LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2022
26 Ta (Kost) 6073/22
Normen:
BetrVG § 118; RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 13029/21

Zwei Hilfswerte als Gegenstandswert bei Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Einrichtung eines WirtschaftsausschussesZehntausend Euro Gegenstandswert bei Streit über Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6073/22

DRsp Nr. 2022/17700

Zwei Hilfswerte als Gegenstandswert bei Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses Zehntausend Euro Gegenstandswert bei Streit über Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses

1. Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat über die Frage, ob in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss einzurichten ist oder ob wegen § 118 BetrVG eine solche Verpflichtung nicht besteht, wird regelmäßig ein Betrag in Höhe von zwei Hilfswerten als angemessen angesehen (vgl. LAG Bremen 13. Dezember 1984 - 4 Ta 81/84; HaKo-BetrVG/Haase § 106 Rn. 35; TZA/Paschke Teil I B Rn. 110). 2. Zu diesem Ergebnis kommt man hier gerade auch bei Berücksichtigung der Anzahl der Belegschaftsmitglieder. Allerdings gelangt man insoweit nicht notwendig zu dem Ergebnis, dass von denselben Grundsätzen auszugehen ist, die bei einer Anfechtung der Betriebsratswahl gelten. Angesichts der wesentlich geringeren Bedeutung der Existenz eines Wirtschaftsausschusses ist ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, der in der vorliegenden Konstellation zu dem durch das Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Betrag führt.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2022 - 25 BV 13029/21 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 118; RVG § 33 Abs. 9;

Gründe:

I.