LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2007
12 Sa 81/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2; TVöD-AT § 34 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 350
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 100/06

Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB; innerer Zusammenhang zwischen dem eigentlichen Kündigungsgrund und länger zurückliegenden Ereignissen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 81/06

DRsp Nr. 2007/8844

Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB; innerer Zusammenhang zwischen dem eigentlichen Kündigungsgrund und länger zurückliegenden Ereignissen

»1. Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der maßgebliche Kündigungsgrund nicht länger als zwei Wochen bekannt ist. 2. Länger zurückliegende Ereignisse (Altfälle) können unterstützend mit herangezogen werden, sofern sie auf der "gleichen Linie" liegen bzw. in einem "inneren Zusammenhang" mit dem eigentlichen Kündigungsgrund stehen. 3. Verneinung eines derartigen inneren Zusammenhangs bei Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten einerseits und Hauptpflichten andererseits. 4. Abgemahnte Altfälle sind ohne einschlägigen Wiederholungsfall regelmäßig kündigungsrechtlich "verbraucht", gleichwohl aber deren Mit-Berücksichtigung bei der unerlässlichen Gesamtbetrachtung im Rahmen der Interessenabwägung.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2; TVöD-AT § 34 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Mit ihrer seit dem 06.03.2006 anhängigen Klage wehrt sich die Klägerin gegen eine außerordentliche Kündigung vom 28.02.2006.

Die am 15.03.1957 geborene Klägerin lebt von ihrem Ehemann getrennt. Sie ist Mutter zweier Söhne, die zur Zeit der Kündigung 14 und 17 Jahre alt waren.