BAG - Urteil vom 20.01.2018
1 AZR 787/16
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVg § 112 Abs. 1 S. 3; ZPO § 717 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1344/15
ArbG Bochum, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 611/15

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenAuslegung von SozialplänenKlagebegehren auf Zahlung einer Nettoabsicherung aus einem SoziaplanNachträgliche Klageerweiterung in der Revisionsinstanz als Ausnahmeregelung

BAG, Urteil vom 20.01.2018 - Aktenzeichen 1 AZR 787/16

DRsp Nr. 2018/3518

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Auslegung von Sozialplänen Klagebegehren auf Zahlung einer Nettoabsicherung aus einem Soziaplan Nachträgliche Klageerweiterung in der Revisionsinstanz als Ausnahmeregelung

1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16). Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändert den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15 mwN, BAGE 150, 50).