BAG - Urteil vom 15.01.2019
1 AZR 296/17
Normen:
EStG § 38 Abs. 2 ; SGB IV § 28 g; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1426/16
ArbG Bochum, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 827/16

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenUnzulässige Umstellung einer Nettozahlungsklage auf eine Bruttozahlungsklage durch das GerichtNettoabsicherung als Rechengröße für die Berechnung der Bruttoabfindung nach dem Sozialplan

BAG, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 1 AZR 296/17

DRsp Nr. 2019/2787

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Unzulässige Umstellung einer Nettozahlungsklage auf eine Bruttozahlungsklage durch das Gericht Nettoabsicherung als Rechengröße für die Berechnung der Bruttoabfindung nach dem Sozialplan

1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat. Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändert den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 11 mwN).