LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2008
13 Sa 2/07
Normen:
ZPO § 216 § 217 § 227 Abs. 1, 2 § 345 ; ArbGG § 64 Abs. 2 d ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 238/06

Zweites Versäumnisurteil nach unschlüssiger Darlegung der Terminsverhinderung - keine erneute Ladung bei Terminsverlegung innerhalb des Terminstages

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 2/07

DRsp Nr. 2008/14781

Zweites Versäumnisurteil nach unschlüssiger Darlegung der Terminsverhinderung - keine erneute Ladung bei Terminsverlegung innerhalb des Terminstages

1. Das Arbeitsgericht kann grundsätzlich verpflichtet sein, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen; ein erheblicher Grund kann (je nach den Umständen des Einzelfalls) auch darin bestehen, dass die Partei einen anderen Termin wahrzunehmen hat.2. Die Partei muss ungeachtet dessen, dass die geltend gemachten erheblichen Gründe erst auf Verlangen des Vorsitzenden gemäß § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind, die Gründe so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann, die geltend gemachte Begründung des Terminverlegungsantrags für das Gericht also auch im Einzelnen überprüfbar ist.3. Für ein schlüssiges Verlegungsgesuch ("Terminsverschiebung") sind konkrete Angaben zu den kollidierenden Terminen zu machen, ferner ist anzugeben, wann diese Termine festgelegt worden sind und ob sich hieraus eine ganztägige Verhinderung oder nur eine Verhinderung in einem bestimmten Zeitfenster ergibt.