LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.11.2018
5 Sa 330/18
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. d); ZPO § 337;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 909 d/17

Zweites Versäumnisurteil und unverschuldetes Nichterscheinen einer Partei zum Verhandlungstermin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 330/18

DRsp Nr. 2021/11962

Zweites Versäumnisurteil und unverschuldetes Nichterscheinen einer Partei zum Verhandlungstermin

Gegen ein zweites Versäumnisurteil kann eine Berufung erfolgreich sein, wenn kein Fall der Säumnis vorgelegen hat. Der fehlenden Säumnis steht das unverschuldete Nichterscheinen zum Termin gleich. Zudem muss die säumige Partei auch das zur Säumnis führende Ereignis dem Gericht unverzüglich mitteilen. Hat eine Partei durch eine Zug- oder Flugverspätung den Termin versäumt und dies unverzüglich dem Gericht mitgeteilt, darf kein zweites Versäumnisurteil ergehen; der Prozess muss dann vertagt werden (§ 337 ZPO).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.07.2018, Az. 3 Ca 909 d/17, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Neumünster zur Durchführung des Einspruchstermins gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2018 zurückverwiesen.

2.

Die Gerichtskosten für die Berufung werden nicht erhoben.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. d); ZPO § 337;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Im Berufungsverfahren wendet sich die Klägerin gegen den Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils.