BAG - Urteil vom 13.10.2021
10 AZR 729/19
Normen:
BGB § 242; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 315; BGB § 317; BetrVG § 77 Abs. 4; ArbGG § 67; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 3; Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung persönlicher Ziele und der Ableitung variabler Vergütung sowie zur Einführung von "SuccessFactors Performance & Goals" im AT-Bereich;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Gratifikation Nr. 320
ArbRB 2022, 135
AuR 2022, 188
BB 2022, 371
EzA BGB 2002 _ 315 Nr. 11
EzA BetrVG 2001 _ 77 Nr. 64
EzA-SD 2022, 8
NZA 2022, 268
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 25/19
ArbG Freiburg, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 342/18

Zwingende Wirkung einer Betriebsvereinbarung auf die Organisationseinheit des BetriebsBetriebsbezogene Auslegung von BetriebsvereinbarungenSchadensersatz- statt Vergütungsanspruch bei unterbliebener ZielvereinbarungRevisionsrechtlich begrenzte Überprüfbarkeit des Beurteilungsspielraums bei der Ausübung billigen ErmessensErmessensausübung nach Selbstbindung des BestimmungsberechtigtenFälligkeitszeitpunkt einer nach billigem Ermessen zu bestimmenden Leistung nach deren gerichtlicher Festsetzung

BAG, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 729/19

DRsp Nr. 2022/2099

Zwingende Wirkung einer Betriebsvereinbarung auf die Organisationseinheit des Betriebs Betriebsbezogene Auslegung von Betriebsvereinbarungen Schadensersatz- statt Vergütungsanspruch bei unterbliebener Zielvereinbarung Revisionsrechtlich begrenzte Überprüfbarkeit des Beurteilungsspielraums bei der Ausübung billigen Ermessens Ermessensausübung nach Selbstbindung des Bestimmungsberechtigten Fälligkeitszeitpunkt einer nach billigem Ermessen zu bestimmenden Leistung nach deren gerichtlicher Festsetzung

Orientierungssätze: 1. Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 BetrVG ist auf die Organisationseinheit des Betriebs ausgerichtet. Arbeitnehmer unterfallen den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung daher nur, wenn sie in den Betrieb oder Betriebsteil eingegliedert sind, für den die Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde (Rn. 45 f.). 2. Betriebsvereinbarungen sind betriebsbezogen auszulegen. Es kommt darauf an, welches Verständnis im Betrieb vorherrscht. Verwenden die Betriebsparteien feststehende Rechtsbegriffe, ist davon auszugehen, dass sie deren Bedeutung kennen und sie in diesem Sinn verwenden wollen (Rn. 71 f.).