10/1.3.5 Gerichtliche Überprüfung von Tarifverträgen

Autor: Sitter

Grundsatz

Beruft sich ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf einen Tarifvertrag, hat das Arbeitsgericht diesen nach § 293 ZPO heranzuziehen und die Kriterien seiner Anwendbarkeit zu prüfen. Der Kläger hat zunächst schlüssig zur Tarifgebundenheit vorzutragen. Steht diese fest, hat das Gericht den Tarifvertrag wie alle Rechtsnormen von Amts wegen zu prüfen und anzuwenden.

Hinweis

Hat der Beklagte Zweifel an der Tariffähigkeit oder -zuständigkeit einer Tarifvertragspartei, sollte er dies gleich zu Beginn vortragen. Das Gericht hat den Rechtsstreit dann auszusetzen (§ 97 Abs. 5 ArbGG), denn diese Frage ist in dem dafür vorbehaltenen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zu klären.

Rechtsmittelprivilegien