Autor: Sitter |
Tarifnormen sind zunächst an vorrangiges Recht gebunden, die
Die Tarifvertragsparteien sind als Vereinigungen privaten Rechts bei ihrer Normsetzung nach neuerer Rechtsprechung des 6. Senats des BAG nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar an die Grundrechte gebunden. Art. 1 Abs. 3 GG bindet nur die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung unmittelbar an die Grundrechte. Dazu zählen Tarifvertragsparteien, die als privatrechtliche Vereinigungen ihrerseits Träger des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG sind, nicht. Ihre Regelungsbefugnis, insbesondere die Zuerkennung der normativen Wirkung tariflicher Regelungen durch §§ 1, 4 Abs. 1 TVG beruht zwar hierauf, doch werden dadurch Tarifvertragsparteien nicht Teil der staatlichen Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG.
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