10/1.3.3 Verhältnis des Tarifvertrags zu anderen Rechtsquellen

Autor: Sitter

Höherrangiges Recht

Tarifnormen sind zunächst an vorrangiges Recht gebunden, die Europäische Menschenrechtskonvention, das primäre EU-Recht (insbesondere Art 157 EGV, der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit), das Grundgesetz, die Verfassungen der Länder, Gesetze und auch Rechtsverordnungen.

Grundrechte

Die Tarifvertragsparteien sind als Vereinigungen privaten Rechts bei ihrer Normsetzung nach neuerer Rechtsprechung des 6. Senats des BAG nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar an die Grundrechte gebunden. Art. 1 Abs. 3 GG bindet nur die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung unmittelbar an die Grundrechte. Dazu zählen Tarifvertragsparteien, die als privatrechtliche Vereinigungen ihrerseits Träger des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG sind, nicht. Ihre Regelungsbefugnis, insbesondere die Zuerkennung der normativen Wirkung tariflicher Regelungen durch §§ 1, 4 Abs. 1 TVG beruht zwar hierauf, doch werden dadurch Tarifvertragsparteien nicht Teil der staatlichen Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG.