2/1.8 Geschlechtsspezifische Stellenausschreibung für eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Urteil des LAG Schleswig-Holstein v. 02.11.2017 - 2 Sa 262 d/17

Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG; §§ 7, 8 AGG; § 2 Abs. 3 KrO-SH

I. LeitsatzDie Ausschreibung einer Stelle als kommunale Gleichstellungsbeauftragte ausschließlich für Frauen stellt keine Benachteiligung abgelehnter männlicher Bewerber dar.

II. SachverhaltEin Kreis in Schleswig-Holstein hat die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgte unter Hinweis auf § 2 Kreisordnung Schleswig-Holstein (KrO) in Verbindung mit § 20 des Gleichstellungsgesetzes Schleswig-Holstein (GstG) mit einer Beschreibung der Tätigkeit. Ein schwerbehinderter Mensch bewarb sich auf die Stelle. Ihm wurde von der Gebietskörperschaft mit dem Hinweis abgesagt, nur Frauen könnten die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde der Bewerber nicht eingeladen.Daraufhin erhob der abgelehnte Mann Klage auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung und wegen Benachteiligung als schwerbehinderter Mensch.Das ArbG Lübeck hat die Klage mit Urteil vom 11.05.2017 (1 Ca 61 b/17) abgewiesen. Das LAG Schleswig-Holstein hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.