2/1.1 Zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88; § 7 Abs. 4 BUrlG

Autor: Kolmhuber

EuGH äußert sich zum Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers

Besprechung zum Urt. des EuGH v. 12.06.2014 - Rs. C-118/13

I. LeitsätzeDer Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich. Das hängt nicht von einem Urlaubsantrag ab. Beim Tod des Arbeitnehmers, geht der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub unter.

II. SachverhaltDie Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Alleinerbin des verstorbenen Arbeitnehmers. Dieser war bis zu seinem Tod am 19.11.2010 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens beschäftigt. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte der verstorbene Arbeitnehmer unstreitig Anspruch auf mindestens noch 140,5 offene Tage Jahresurlaub. Mit Schreiben vom 31.01.2011 machte die Witwe Abgeltungsansprüche für diese nicht genommenen Urlaubstage geltend.Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers nicht entstehe. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das LAG Hamm (Beschl. v. 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12) wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit dieser innerstaatlichen Rechtsprechung mit Art. 7 RL 2003/88 einen Aussetzung- und Vorlagebeschluss gefasst. Es hat dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.