2/1.2 Zu § 15 AGG; § 167 ZPO

Autor: Schrader

Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch Klage

Besprechung zum Urt. des BAG v. 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

I. LeitsatzDie erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen aus dem AGG kann auch durch eine Klage gewahrt werden.

II. SachverhaltEine Betreiberin von Hallen- und Freibädern beschäftigte eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin, die an multipler Sklerose (MS) erkrankt war und einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 hatte. Nach einer dreijährigen Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe bewarb sich die Mitarbeiterin um eine entsprechende Stelle bei der Arbeitgeberin. Diese stellte ihr einen befristeten Arbeitsvertrag als Elternzeitvertretung in Aussicht. Anlässlich einer Besichtigung des künftigen Arbeitsplatzes teilte die Arbeitnehmerin ihre Behinderung mit. Die Arbeitgeberin zog daraufhin das Vertragsangebot zurück. Wegen der Behinderung sei die Mitarbeiterin nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben. Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin eine Entschädigungszahlung wegen erfolgter Diskriminierung. Allerdings erhob sie ohne gesonderte außergerichtliche Geltendmachung gleich Klage auf Schadensersatz und eine Entschädigung nach § 15 Abs. und . Eine solche Forderung muss binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Klage der Arbeitnehmerin wurde der Arbeitgeberin jedoch vom Gericht erst einen Tag nach Ablauf der Zweimonatsfrist zugestellt.