2/1.3 Zu Art. 3 GG; § 242 BGB

Autor: Schrader

Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern

Besprechung zum Urt. des BAG v. 21.05.2014 - 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 u.a.

I. LeitsatzDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, dass Gewerkschaftsmitglieder besser als nicht organisierte Arbeitnehmer gestellt werden.

II. SachverhaltEin Automobilhersteller musste Sanierungsgespräche führen. Der zuständige Arbeitgeberverband sowie die zuständige Gewerkschaft schlossen eine Reihe von Vereinbarungen, darunter auch entgeltabsenkende Tarifverträge. Die Gewerkschaft hatte ihre Zustimmung allerdings von einer Besserstellung ihrer Mitglieder abhängig gemacht. Zur Erfüllung dieser Bedingung musste der Autobauer einem Verein beitreten, der satzungsgemäß Erholungsbeihilfen an Gewerkschaftsmitglieder leistete. Insgesamt wurden 8,5 Mio. Euro gezahlt. Der Verein sicherte die Auszahlung der Erholungsbeihilfen und die nach dem Einkommenssteuergesetz vorgesehene Pauschalversteuerung zu. Das empfanden aber Nicht-Gewerkschafter als ungerecht. Mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen von ihrem Arbeitgeber ebenfalls die Erholungsbeihilfe, obwohl sie keine Gewerkschaftsmitglieder sind. Für ihre Klage beriefen sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.