II. Sachverhalt

Autor: Weyand

Gegenstand des Verfahrens war eine betriebsbedingte Kündigung, die der beklagte Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochen hatte.

Mit Beschluss vom 01.06.2017 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die von ihm verfasste Massenentlassungsanzeige ging am 26.06.2017 zusammen mit einem Interessenausgleich, den der Beklagte mit dem Betriebsrat vereinbart hatte, bei der Agentur für Arbeit ein. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte der Beklagte die Arbeitsverhältnisse der 45 zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigten Arbeitnehmer, darunter das Arbeitsverhältnis des Klägers, ordentlich betriebsbedingt zum 30.09.2017. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 27.06.2017 zu.

Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Kläger u.a. geltend, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (sog. Junk-Entscheidung) der Arbeitgeber auch seiner Anzeigepflicht vor einer Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nachzukommen habe. Darum dürfe die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben, mit der die Kündigungserklärung konstitutiv geschaffen werde, erst erfolgen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei.