IV. Praxishinweis

Autor: Weyand

Tatsächlich spricht viel dafür, dass die Interpretation der Junk-Entscheidung des EuGH durch das BAG korrekt ist. In Stein gemeißelt ist dieses Verständnis dennoch nicht. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass außer dem LAG Baden-Württemberg andere Arbeitsgerichte sich dem - arg formalisierten - Verständnis des § 17 Abs. 1 KSchG anschließen und in einem geeigneten Fall den EuGH anrufen.

Der vorsichtige Arbeitgeber ist deshalb gut beraten, die Massenentlassungsanzeige auch künftig zuerst vorzunehmen und erst nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit die Kündigungen zu unterzeichnen.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.07.2019