III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Weyand

Dieser Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG wollte das BAG nicht folgen. Es verweist darauf, dass die Pflicht zur Anzeige einer geplanten Massenentlassung beschäftigungspolitischen Zwecken dient. Die Arbeitsagentur solle sich rechtzeitig auf größere Entlassungswellen einstellen können. Das setze voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung "kann, soll und will" die Arbeitsagentur keinen Einfluss nehmen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer zugehen muss. Insoweit gilt, dass dies erst nach dem Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu geschehen hat. Diese Frage sieht der Senat durch die Rechtsprechung des EuGH zur Massenentlassungsrichtlinie geklärt.1) Daher musste der entscheidende Senat den Streitfall nicht dem EuGH vorlegen.