II. Sachverhalt

Autor: Weyand

Der Kläger, ein im März 1955 geborener (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH, wurde im Jahr 2005 und damit im Alter von 50 Jahren zu deren Geschäftsführer berufen. Der Anstellungsvertrag vom 16.08.2005 enthielt eine Vereinbarung, wonach beide Parteien (unabhängig von einer bestehenden Befristung) das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen könnten, sobald der Geschäftsführer das Alter von 60 Jahren erreicht hätte. Das zunächst auf fünf Jahre befristete Vertragsverhältnis wurde mehrfach einvernehmlich verlängert, zuletzt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, nämlich für die Zeit von Ende August 2013 bis Ende August 2018.

Nachdem der Geschäftsführer bereits 2015 abberufen worden war, wurde ihm im Juni 2016 (d.h. im Alter von 61 Jahren) unter Berufung auf die o.g. vertragliche Kündigungsklausel zum 31.12.2016 gekündigt. Damit wurde das Vertragsverhältnis, das ansonsten erst am 31.08.2018 geendet hätte, gut eineinhalb Jahre früher beendet. Gegen die Kündigung setzte sich der Kläger zur Wehr und verlangte die Feststellung, dass sein Dienstvertrag durch die Kündigung vom 23.06.2016 nicht beendet wurde, insbesondere nicht zum 31.12.2016. Die vertragliche Kündigungsklausel und die Kündigung selbst seien altersdiskriminierend.