Autor: Weyand |
Bei den Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft handelt es sich nicht um Arbeitnehmer. Sie stehen vielmehr in einem Dienstvertragsverhältnis zu ihrer Gesellschaft. Sie können daher auch den Diskriminierungsschutz, der Arbeitnehmern nach dem AGG und dem europäischen Recht zusteht, nicht bzw. - siehe § 6 Abs. 3 AGG - nur eingeschränkt in Anspruch nehmen. Ob und inwieweit dieser Personenkreis nach europäischem Recht geschützt ist, beantwortet die maßgebliche Richtlinie -
Dies gilt auch für den Arbeitnehmerschutz im Übrigen. So sind Fremdgeschäftsführer ausdrücklich geschützt etwa durch die Arbeitszeitrichtlinie (
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