V. Praxishinweis

Autor: Weyand

Bei den Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft handelt es sich nicht um Arbeitnehmer. Sie stehen vielmehr in einem Dienstvertragsverhältnis zu ihrer Gesellschaft. Sie können daher auch den Diskriminierungsschutz, der Arbeitnehmern nach dem AGG und dem europäischen Recht zusteht, nicht bzw. - siehe § 6 Abs. 3 AGG - nur eingeschränkt in Anspruch nehmen. Ob und inwieweit dieser Personenkreis nach europäischem Recht geschützt ist, beantwortet die maßgebliche Richtlinie - Richtlinie 2000/78/EG2) - nicht eindeutig.

Dies gilt auch für den Arbeitnehmerschutz im Übrigen. So sind Fremdgeschäftsführer ausdrücklich geschützt etwa durch die Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG)3) vor allzu langen Arbeitszeiten. Zudem haben sie einen Anspruch auf einen bezahlten vierwöchigen Mindesturlaub pro Jahr (Art. 7 Arbeitszeitrichtlinie). Der EuGH hatte aber bereits in der sog. Danosa-Entscheidung eine Erweiterung des Arbeitnehmerschutzes auf Organmitglieder vorgenommen, indem er entschied, dass die EU-Mutterschutzrichtlinie auch auf weibliche Organmitglieder anzuwenden ist, wenn diese in einem dem Arbeitsverhältnis vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis stehen.