III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Weyand

Mit dieser Entscheidung hat der BGH den Diskriminierungsschutz des AGG auf Fremdgeschäftsführer einer GmbH jedenfalls für den Fall einer diskriminierenden Kündigung ausgedehnt.

Ob der für Arbeitnehmer geltende Schutz gegenüber altersdiskriminierenden Kündigungen auch auf Organe einer juristischen Person wie z.B. auf den Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) oder den Fremdgeschäftsführer einer GmbH anzuwenden ist, ist umstritten. Während das AGG seinen Anwendungsbereich in vollem Umfang auf Arbeitnehmer erstreckt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG), gilt der Diskriminierungsschutz gem. § 6 Abs. 3 AGG für Organmitglieder zunächst - wie in § 6 Abs. 3 AGG geregelt - nur für den beruflichen Einstieg sowie den Aufstieg. Der Diskriminierungsschutz lässt sich jedoch auch insoweit auf Organmitglieder ausdehnen, wenn unter das in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG genannte Begriffspaar "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" auch Fremdgeschäftsführerinnen und Fremdgeschäftsführer einer GmbH fallen.