Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Lädt der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, kann dies lediglich die - widerlegbare - Vermutung begründen, dass der erfolglose Bewerber die unmittelbare Benachteiligung wegen seiner (Schwer-)Behinderung erfahren hat. Ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch wird hierdurch nicht begründet.
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