I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Lädt der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, kann dies lediglich die - widerlegbare - Vermutung begründen, dass der erfolglose Bewerber die unmittelbare Benachteiligung wegen seiner (Schwer-)Behinderung erfahren hat. Ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch wird hierdurch nicht begründet.

Letzte redaktionelle Änderung: 24.07.2020