IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Urteil des BAG zeigt einmal mehr, dass öffentliche Arbeitgeber den Bewerbungsprozess sorgfältig organisieren und überwachen müssen. Geht dem Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das Unterlassen dieser Einladung begründet die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung nicht eingestellt wurde. Zur Widerlegung dieser Vermutung kann der Arbeitgeber z.B. vortragen, dass das Auswahlverfahren aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen abgebrochen wurde, bevor die Bewerbung des Klägers bei ihm eingegangen ist oder er kann sich darauf berufen, das Auswahlverfahren sei bereits abgeschlossen gewesen, bevor die Bewerbung des Klägers bei ihm eingegangen ist. Ebenso kann er darlegen, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausschließt. Organisationsmängel hingegen können zur Widerlegung der Vermutung einer Benachteiligung nicht vorgebracht werden.