Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das
Da die Klägerin die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht absolviert hatte, bedurfte die Kündigung keines Kündigungsgrundes i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG. Die Kündigung sei aber auch nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 612a BGB unwirksam.
Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liege dann vor, wenn die zulässige Ausübung von Rechten tragender Beweggrund, also wesentliches Motiv für eine benachteiligende Maßnahme sei. Das
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