III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei wirksam und habe dieses zum 31.08.2021 beendet.

Da die Klägerin die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht absolviert hatte, bedurfte die Kündigung keines Kündigungsgrundes i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG. Die Kündigung sei aber auch nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 612a BGB unwirksam.

Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liege dann vor, wenn die zulässige Ausübung von Rechten tragender Beweggrund, also wesentliches Motiv für eine benachteiligende Maßnahme sei. Das LAG hat der Klägerin dabei zugutegehalten, dass sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe, sich nicht gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Sie sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung weder gesetzlich noch arbeitsvertraglich zu einer Impfung verpflichtet gewesen.