4/2.4.4.3 Folgen unterbliebener Hinweise

Autor: Kloppenburg

Folge des Unterbleibens eines erforderlichen Hinweises auf die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe und die zeitliche Begrenzung der Beibringungsmöglichkeit ist es, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht wegen §§ 4, 6 KSchG in der Berufungsinstanz auf das Vorbringen der bisher geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe beschränkt sind. Beachtet werden müssen jedoch die §§ 61a, 67 ArbGG.

Hat das Arbeitsgericht einen Hinweis nicht erteilt, aber in seiner Entscheidung eindeutig festgestellt, dass andere Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, muss die Geltendmachung des Unwirksamkeitsgrunds spätestens in der Berufungsinstanz nachgeholt und ggf. ein Verstoß des Arbeitsgerichts gegen § 6 Satz 2 KSchG gerügt werden. Unterbleibt dies, kann sich der Kläger in dem Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg auf § 6 Satz 2 KSchG bzw. den Unwirksamkeitsgrund berufen.23)