Das Nichterteilen des Hinweises ist ein Verfahrensfehler. Wegen Verfahrensfehlern kann das LAG nach § 68 ArbGG an sich die Sache nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen. Problematisch ist das hier deshalb, weil die Unwirksamkeitsgründe ja nach dem Gesetz nur in der ersten Instanz vortragbar sind. Das BAG hatte bereits in seiner Entscheidung vom 08.11.200724) BAG, Urt. v. 08.11.2007 - 2 AZR 314/06, NZA 2008, 936 m.w.N. zum Streitstand. angenommen, dass dennoch "einiges dafür" spricht, dass das LAG zu einer eigenen Entscheidung befugt ist. Das hat es in seiner Entscheidung vom 04.05.201125) BAG, Urt. v. 04.05.2011 - 7 AZR 252/10, NZA 2011, 1178. unter Auseinandersetzung mit der älteren Rechtsprechung des BAG und der Literatur bestätigt. Das Berufungsgericht könne den Verstoß des Arbeitsgerichts gegen § 6 Satz 2 KSchG i.V.m. § 139 Abs. 2 ZPO ohne weiteres beheben, indem es als zweite Tatsacheninstanz die notwendige ergänzende Sachaufklärung betreibe (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Für eine eigene Sachentscheidungsbefugnis des LAG spreche entscheidend der allgemeine arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz für Bestandsschutzstreitigkeiten. Verstößt das Arbeitsgericht gegen die Hinweispflicht des § 6 Satz 2 KSchG, hat das LAG daher selbst zu prüfen, ob die Kündigung gegen weitere Unwirksamkeitsgründe verstößt, die im zweiten Rechtszug geltend gemacht worden sind.