4/2.4.4.2 Hinweispflicht (§ 6 Satz 2 KSchG)

Autor: Kloppenburg

Durch § 6 Satz 2 KSchG wird das Arbeitsgericht verpflichtet, Arbeitnehmer auf die Wirkungen des § 6 Satz 1 KSchG hinzuweisen. Die Hinweispflicht besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer anwaltlich oder gewerkschaftlich vertreten ist oder nicht.17)

Der Hinweis betrifft die Möglichkeit, Unwirksamkeitsgründe noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist geltend zu machen. Der Umfang der Hinweispflicht richtet sich nach dem Inhalt des klägerischen Vortrags und nach den Anforderungen, die an eine Geltendmachung der Unwirksamkeitsgründe gestellt werden. Eine Hinweispflicht setzt danach voraus, dass das Gericht Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer als der bisher vorgebrachten Unwirksamkeitsgründe (dort bezüglich einer Befristung) hat.18) Diese Überlegung steht aber einem allgemeinen Hinweis des Gerichts zu Beginn des Verfahrens nicht entgegen. Das hat das BAG in der grundlegenden Entscheidung vom 18.01.201219) bestätigt.