Autor: Spinner |
Prozesskosten sind die unmittelbaren Aufwendungen der Parteien, die ihnen aufgrund der Führung eines Prozesses entstehen. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die im Rechtsstreit unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Von diesem Grundsatz sind in der ZPO wiederum verschiedene Ausnahmen geregelt (z.B. §§ 93 - 96, 97 Abs. 2 und 3, § 281 Abs. 3, § 344 ZPO).
Die Prozesskosten umfassen
Gerichtskosten (nach den Vorschriften des |
außergerichtliche Kosten (insbesondere nach den Vorschriften des RVG 1)). |
Die Gerichtskosten wiederum bestehen nach §
Gebühren; das sind öffentlich-rechtliche Abgaben für die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichtsbarkeit. Ihre Höhe richtet sich nach dem Streitwert, soweit das |
Auslagen; das sind Aufwendungen des Gerichts wie Schreibauslagen, Postgebühren, Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern (vgl. Teil 9 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des |
Die außergerichtlichen Kosten bestehen insbesondere aus:
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