5/1.2 Kostenrechtliche Grundbegriffe und Regelungen für den Zivilprozess

Autor: Spinner

Begriff der Prozesskosten

Prozesskosten sind die unmittelbaren Aufwendungen der Parteien, die ihnen aufgrund der Führung eines Prozesses entstehen. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die im Rechtsstreit unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Von diesem Grundsatz sind in der ZPO wiederum verschiedene Ausnahmen geregelt (z.B. §§ 93 - 96, 97 Abs. 2 und 3, § 281 Abs. 3, § 344 ZPO).

Arten der Prozesskosten

Die Prozesskosten umfassen

Gerichtskosten (nach den Vorschriften des GKG),

außergerichtliche Kosten (insbesondere nach den Vorschriften des RVG 1)).

Arten der Gerichtskosten

Die Gerichtskosten wiederum bestehen nach § 1 Abs. 1 GKG aus

Gebühren; das sind öffentlich-rechtliche Abgaben für die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichtsbarkeit. Ihre Höhe richtet sich nach dem Streitwert, soweit das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG (zu § 3 Abs. 2 GKG), insbesondere Teil 8) nicht einen bestimmten Geldbetrag bestimmt;

Auslagen; das sind Aufwendungen des Gerichts wie Schreibauslagen, Postgebühren, Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern (vgl. Teil 9 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des GKG (zu § 3 Abs. 2 GKG) bzw. Nr. 9000-9020).

Die außergerichtlichen Kosten bestehen insbesondere aus: