5/1.5 Abweichende Regelungen für Beschlussverfahren und sonstige Verfahren

Autor: Spinner

Gerichtskosten

Nach § 2 Abs. 2 GKG werden in Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG sowie in Verfahren nach § 103 Abs. 3 ArbGG (Ablehnung von Mitgliedern eines Schiedsgerichts), § 108 Abs. 3 ArbGG (Kosten für die Niederlegung eines Schiedsspruchs), § 109 ArbGG (Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs) keine Kosten erhoben. Durch das KostRMoG ist darüber hinaus die Kostenfreiheit für Verfahren nach §§ 122 und 126 InsO aufgenommen worden. Dieser Kostenausschluss ist umfassend und erstreckt sich nicht nur auf Gerichtsgebühren, sondern auch auf die gerichtlichen Auslagen, einschließlich der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Er gilt für alle Instanzen. Deshalb ergeht in diesen Verfahren auch keine gerichtliche Kostenentscheidung.

Prozessualer Kostenerstattungsanspruch

Da § 91 Abs. 1 ZPO aufgrund der fehlenden Verweisung in § 80 Abs. 2 ArbGG im Beschlussverfahren keine Anwendung findet, besteht in allen Instanzen kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Beteiligten gegen den unterlegenen Beteiligten. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich jedoch aus anderen Vorschriften, insbesondere § 40 Abs. 1 BetrVG, für den Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ergeben. Dieser kann jedoch noch nicht in dem laufenden Beschlussverfahren zusammen mit dem Hauptantrag geltend gemacht werden, sondern muss ggf. Gegenstand eines weiteren Beschlussverfahrens werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 28.06.2021