Autor: Spinner |
Nach §
Da § 91 Abs. 1 ZPO aufgrund der fehlenden Verweisung in § 80 Abs. 2 ArbGG im Beschlussverfahren keine Anwendung findet, besteht in allen Instanzen kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Beteiligten gegen den unterlegenen Beteiligten. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich jedoch aus anderen Vorschriften, insbesondere § 40 Abs. 1 BetrVG, für den Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ergeben. Dieser kann jedoch noch nicht in dem laufenden Beschlussverfahren zusammen mit dem Hauptantrag geltend gemacht werden, sondern muss ggf. Gegenstand eines weiteren Beschlussverfahrens werden.
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