7/3.3.4.1 Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Autor: Sadtler

Um-/Versetzung

Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung prüfen, ob eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, auf die er den Arbeitgeber um- oder versetzen kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG).

Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein freier Arbeitsplatz besteht, auf dem der Arbeitnehmer die verlangte Tätigkeit anforderungsgerecht ausführen kann. Außerdem müssen objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten auf dem anderen Arbeitsplatz nicht fortsetzen wird; das wiederum setzt voraus, dass es sich nicht um arbeitgeber-, sondern um arbeitsplatzbezogene Pflichtverstöße handelt.2)

Zumutbarkeit