8/2.3 Großelternteilzeit

Autor: Rudolf

Kinder im Haushalt

Nach § 15 Abs. 1a BEEG haben Anspruch auf Elternzeit auch Arbeitnehmer, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Zudem darf kein Elternteil parallel Elternzeit selbst beanspruchen.

Letzte redaktionelle Änderung: 06.04.2018