8/3.9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Autor: Rudolf

Ordnungswidrigkeiten

Bei vorsätzlichen und fahrlässigen Verstößen gegen die in §§ 32 und 33 MuSchG genannten Gebote bzw. Verbote kann die Aufsichtsbehörde einen Bußgeldbescheid verhängen. Dies betrifft beispielsweise Verstöße der Art, dass der Arbeitgeber der Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft nicht anzeigt, keine Gefährdungsbeurteilung vornimmt oder die Unterlagen nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. In den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1-5, 8, 16 und 17 MuSchG kann eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro verhängt werden, in den übrigen Fällen bis zu 5.000 Euro.

Strafbarkeit

Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1-5, 8, 16 und 17 MuSchG und entsteht dadurch eine Gesundheitsgefahr für die Frau oder ihr Kindes, so macht er sich strafbar (§ 33 MuSchG). Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verhängt werden.

Täterkreis