11/4.3 Vorversicherungszeit

Autor: Gröne

Der Versicherte hat nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung (wortgleich mit § 31 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI a.F.) Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, wenn er in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 SGB XI familienversichert war, wobei nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auch Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB XI bei der Ermittlung der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB XI erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt werden. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB XI als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt (§ 33 Abs. 2 Satz 3 SGB XI).

Bei Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI anzurechnen (§ 33 Abs. 3 SGB XI).

Wichtiger Hinweis