11/4.4 Leistungsausschluss

Autor: Gröne

Der Versicherungsträger hat - wie auch in der Krankenversicherung (hier § 52a SGB V) - nach § 33a SGB XI die Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten vor missbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen. Hiernach besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 SGB XI als Familienversicherte missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Gemeint sind die Fälle, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nur deshalb begründet wird, um Leistungen der Pflegeversicherung erhalten zu können.

Letzte redaktionelle Änderung: 05.11.2020