Autor: Senger-Sparenberg |
Der in § 17 Abs. 1 SGB XII verankerte Rechtsanspruch auf Sozialhilfe ist Ausfluss des grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG).
Das SGB XII unterscheidet zwischen Ist- oder Muss-, Kann- oder Soll-Leistungen.
Bei den sogenannten Ist-Bestimmungen besteht ein zwingender Rechtsanspruch auf Gewährung der Hilfe (Beispiel: Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Kann-Leistungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Sozialhilfeträger gewährt (Beispiel: Übernahme von Schulden gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dabei sind der Gleichheitsgrundsatz, bestehende Verwaltungsanweisungen und allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung zu berücksichtigen. Bei den sogenannten Kann-Leistungen besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Sachentscheidung.
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