14/2.1 Gerichtskostenfreiheit gem. § 183 SGG

Autor: Senger-Sparenberg

Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind gem. § 183 Satz 1 SGG grundsätzlich gerichtskostenfrei. Die Kostenfreiheit gilt für Versicherte, Leistungsempfänger, Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger i.S.v. § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger einen von den vorgenannten Personen geführten Rechtsstreit auf, so bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei (§ 183 Satz 2 SGG). Abzustellen ist auf den Streitgegenstand, der sich nach dem geltend gemachten Anspruch richtet (vgl. § 183 Satz 1 SGG).