14/2.3 Gerichtskosten nach dem Gegenstandswert

Autor: Senger-Sparenberg

Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben. Alle natürlichen und juristischen Personen müssen Gerichtskosten zahlen, soweit es nicht um ein Verfahren i.S.d. § 183 SGG geht, also eine der dort genannten Personen in dieser Eigenschaft das Verfahren führt.

Im Fall der Beiladung können dem notwendigen und dem einfach Beigeladenen gem. § 197a Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.7) Dadurch soll sichergestellt werden, dass Beigeladene sich durch Anregungen oder sonstige Beiträge am Verfahren beteiligen können, ohne ein Kostenrisiko zu tragen. Auch im Falle einer Verurteilung des Beigeladenen gem. § 75 Abs. 5 SGG können dem Beigeladenen Kosten auferlegt werden.

Die Gerichtskosten werden nach dem GKG berechnet. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen ("Auffangstreitwert", § Abs. ). Der Höchststreitwert beträgt 2,5 Mio. Euro (§ Abs. Nr. 2 ).