14/2.5 Weitere Kosten im Sozialgerichtsverfahren

Autor: Senger-Sparenberg

Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits werden Kosten für nach §§ 103, 106 Abs. 3 Nr. 4 SGG eingeholte Sachverständigengutachten von der Staatskasse getragen. Etwas anderes gilt für die Gutachten, die gem. § 109 SGG auf Antrag des Klägers eingeholt werden. Das Gericht macht die Einholung derartiger "Gegengutachten" regelmäßig von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig. Der Vorschuss muss sich an den zu erwartenden Kosten des Gutachtens orientieren; er darf die geschätzten Kosten nicht wesentlich übersteigen, da andernfalls das Recht nach § 109 SGG unverhältnismäßig erschwert würde. Herkömmlich werden Kostenvorschüsse in einer Größenordnung von 800-1.500 Euro angefordert. Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG werden i.d.R. von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen.

Der Kostenvorschuss wird von der Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt. Daher muss ihn auch der Kläger entrichten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.26) Das Gericht kann allerdings einen solchen Kläger von der Vorschusspflicht befreien. Dazu besteht auch im Hinblick auf das Gebot der "Barrierefreiheit" nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und dem Diskriminierungsverbot gem. Art. 3 Abs. 3 GG Anlass.