9/6.2 Arbeitnehmermandat

Autor: Senger-Sparenberg

9/6.2.1 Unabdingbarkeit des Sonderkündigungsschutzes

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen oder eines diesem gleichgestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX; Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt). Dieser Sonderkündigungsschutz ist unabdingbar, so dass entsprechende arbeitsvertragliche Einzel- oder Kollektivabreden nichtig sind.1)

Der Arbeitgeber ist hieraus folgend aber nicht gehalten, in jedem "Verdachtsfall" eines möglicherweise bestehenden Kündigungsschutzes vorab für die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung das Integrationsamt einzuschalten. Dies ist grundsätzlich nur bei positiver Kenntnis von einer bestehenden Schwerbehinderung des Arbeitnehmers oder dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer von seinem Feststellungsantrag für die Schwerbehinderung Mitteilung gemacht hat (siehe näher Teil 9/6.2.4).

1)

BAG, Urt. v. 30.04.1987 - 2 AZR 192/86, NZA 1988, 135.

9/6.2.2 Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung i.S.d. SGB IX

In persönlicher Hinsicht greift der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen (§ 151 Abs. 1 SGB IX).