LG Fulda vom 09.04.1987
2 O 389/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.; RVO § 636 ;
Fundstellen:
DRsp VI(604)171e
MDR 1987, 933

LG Fulda - 09.04.1987 (2 O 389/86) - DRsp Nr. 1992/11113

LG Fulda, vom 09.04.1987 - Aktenzeichen 2 O 389/86

DRsp Nr. 1992/11113

Das Haftungsprivileg gem. § 636 RVO greift zugunsten einer juristischen Person als Arbeitgeber trotz vorsätzlicher Herbeiführung des geltendgemachten Arbeitsunfalls jedenfalls dann ein, wenn ein Angestellter Ä also nicht ein Organ oder gesetzlicher Vertreter vorsätzlich gehandelt hat.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.; RVO § 636 ;

»Der Anspruch der Kl. [ArbNehmer] läßt sich nicht auf § 636 RVO stützen. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch die Bekl. als Unternehmer liegt nicht vor. Hier kommt nur das Verhalten des Hausmeisters in Betracht. Dieses kann der Bekl. jedoch nicht zugerechnet werden...