LG Fulda - 09.04.1987 (2 O 389/86) - DRsp Nr. 1992/11113
LG Fulda, vom 09.04.1987 - Aktenzeichen 2 O 389/86
DRsp Nr. 1992/11113
Das Haftungsprivileg gem. § 636RVO greift zugunsten einer juristischen Person als Arbeitgeber trotz vorsätzlicher Herbeiführung des geltendgemachten Arbeitsunfalls jedenfalls dann ein, wenn ein Angestellter Ä also nicht ein Organ oder gesetzlicher Vertreter vorsätzlich gehandelt hat.
»Der Anspruch der Kl. [ArbNehmer] läßt sich nicht auf § 636RVO stützen. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch die Bekl. als Unternehmer liegt nicht vor. Hier kommt nur das Verhalten des Hausmeisters in Betracht. Dieses kann der Bekl. jedoch nicht zugerechnet werden...
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