Der Zeuge hielt sich in B. auf, als bei ihm starke Schmerzen auftraten und eine sofortige stationäre ärztliche Behandlung erforderlich machten. Er suchte zunächst ein Krankenhaus in B. auf, wurde jedoch abgewiesen. Daraufhin fuhr der Zeuge nach H., wo er im Krankenhaus des Klägers wegen einer Nebenhodenentzündung behandelt wurde. Die Kosten seiner Behandlung beliefen sich auf 1.059,-- DM. Der Kläger beantragte beim Beklagten, in dessen Zuständigkeitsbereich das Krankenhaus des Klägers liegt, die Übernahme der Behandlungskosten, weil es sich um einen Notfall gehandelt habe. Dies lehnte der Beklagte ab. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Das VG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nicht der Beklagte, sondern die Stadt B. sei zuständiger Träger der Sozialhilfe, weil dort die Behandlungsbedürftigkeit des Zeugen entstanden sei. Die Berufung hat Erfolg.
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