OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.03.1990
8 A 327/88
Normen:
BSHG § 97 Abs. 1 § 121 ;
Fundstellen:
FEVS 41, 76
NDV 1990, 35
NJW 1991, 125
NVwZ 1990, 1097
ZfSH/SGB 1990, 488
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 06.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 61/86

Sozialhilferecht: Erstattung von Nothelferkosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.1990 - Aktenzeichen 8 A 327/88

DRsp Nr. 2007/25009

Sozialhilferecht: Erstattung von Nothelferkosten

»Nothelferkosten nach § 121 BSHG sind von demjenigen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Hilfesuchende bei der Gewährung der Nothilfe seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte.«

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 1 § 121 ;

Tatbestand:

Der Zeuge hielt sich in B. auf, als bei ihm starke Schmerzen auftraten und eine sofortige stationäre ärztliche Behandlung erforderlich machten. Er suchte zunächst ein Krankenhaus in B. auf, wurde jedoch abgewiesen. Daraufhin fuhr der Zeuge nach H., wo er im Krankenhaus des Klägers wegen einer Nebenhodenentzündung behandelt wurde. Die Kosten seiner Behandlung beliefen sich auf 1.059,-- DM. Der Kläger beantragte beim Beklagten, in dessen Zuständigkeitsbereich das Krankenhaus des Klägers liegt, die Übernahme der Behandlungskosten, weil es sich um einen Notfall gehandelt habe. Dies lehnte der Beklagte ab. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Das VG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nicht der Beklagte, sondern die Stadt B. sei zuständiger Träger der Sozialhilfe, weil dort die Behandlungsbedürftigkeit des Zeugen entstanden sei. Die Berufung hat Erfolg.

Entscheidungsgründe: