VGH Bayern - Urteil vom 03.05.1990
22 B 89.1887
Normen:
HAG §§ 2, 6, 8, 9 ;
Fundstellen:
GewArch 1990, 303
Vorinstanzen:
I. VG Ansbach - Gerichtsbescheid vom 2. Mai 1989 - AN 4 K 88.1941 und AN 4 K 88.1942 -,

VGH Bayern - Urteil vom 03.05.1990 (22 B 89.1887) - DRsp Nr. 1999/7699

VGH Bayern, Urteil vom 03.05.1990 - Aktenzeichen 22 B 89.1887

DRsp Nr. 1999/7699

"Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind auch auf Personen anwendbar, bei denen sich eine konkrete Schutzwürdigkeit im Sinne dieser Vorschriften nicht von vornherein eindeutig bejahen läßt."

Normenkette:

HAG §§ 2, 6, 8, 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen führen Meinungsumfragen auf verschiedenen Gebieten durch. Zur Bearbeitung der dabei verwendeten Fragebögen beschäftigen sie sogenannte Schlüssler. Diese Personen werten die Fragebögen je nach deren Ausgestaltung unter mehr oder minder strikter Bindung an vorgegebene Entscheidungshilfen aus und bereiten die Daten für ihre EDV-mäßige Erfassung auf. Die Schlüssler arbeiten zu Hause; ihr Honorar wird fallweise festgelegt. Die Klägerinnen stufen die Schlüssler als "freie Mitarbeiter" ein. Die Schlüssler haben zum Teil ihre Tätigkeit als selbständiges Gewerbe angemeldet.