VGH Hessen - Beschluß vom 23.03.1990
9 TG 3385/89
Normen:
BSHG § 12 § 72 ; II. WoBauG § 39 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 41, 138
NDV 1990, 434
NJW 1991, 244
ZfSH/SGB 1990, 527
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 11.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen G 2438/89

Sozialhilferecht: Berechnungsgrundlage für den angemessenen Flächenbedarf bei einer achtköpfigen Familie

VGH Hessen, Beschluß vom 23.03.1990 - Aktenzeichen 9 TG 3385/89

DRsp Nr. 2007/24907

Sozialhilferecht: Berechnungsgrundlage für den angemessenen Flächenbedarf bei einer achtköpfigen Familie

»1. Als Anhaltspunkt für den angemessenen - sozialhilferechtlichen - Flächenbedarf kann § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes herangezogen werden, wonach eine Wohnung von 90 qm zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts bis zu 4 Personen erforderlich ist. Für jedes weitere Haushaltsmitglied ist die Erhöhung des Flächenbedarfs um jeweils 10 qm angemessen. 2. Gegen die Heranziehung des örtlichen Mietpreisspiegels zur Beurteilung der Angemessenheit des Mietpreises im Sinne von § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. 3. Wenn ein Hilfesuchender eine Wohnung innehat, die einen unangemessen hohen Aufwand erfordert, ist zu prüfen, ob mit der Übernahme eines Teilbetrags in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten die Unterkunft gesichert werden kann (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. November 1986, BVerwGE 75, 168, 173). 4. Die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen so lange anzuerkennen, als es nicht möglich oder zumutbar ist, ua durch Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, kann der Hilfesuchende nicht verlangen, der sich nicht vor Vertragsabschluß über die Höhe der vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmenden Mietkosten informiert hat.