LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.05.1991
4 Sa 229/91
Normen:
BGB § 611a; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 15.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 388/90

Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Einstellung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 4 Sa 229/91

DRsp Nr. 2000/10224

Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Einstellung

Zur geschlechtsspezifischen Benachteiligung bei der Einstellung (hier: männlicher Bewerber)

Normenkette:

BGB § 611a; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der 36 jährige ledige Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokaufmann sowie über eine Ausbildung als EDV-Organisator. Darüber hinaus besitzt er mehrjährige Erfahrung in der Buchhaltung.

Seit dem 28.10.1989 ist er arbeitslos.

Am 04.07.1990 bewarb er sich auf folgendes Inserat der Beklagten in der Hannoverschen Allgemeine Zeitung vom 30.06.1990.

"Die ... ist einer der führenden deutschen Versicherungsmakler. Sie ist in acht Standorten mit rund 300 Mitarbeitern in der Bundesrepublik Vertreten. Für unsere Kaufmännische Verwaltung suchen wir zum 01. August 1990 eine Buchhalterin für das Nixdorf-System 8870. EDV Kenntnisse (auch andere Systeme) sind Voraussetzung. Schriftliche Bewerbung mit vollständigen Unterlagen bitte an:

Sein Bewerbungsschreiben selbst hat folgenden Wortlaut:

"Ihre Stellenanzeige in der HAZ vom 30.06.1990 - Bewerbung als Buchhalter

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bewerbe ich mich um die von ihnen ausgeschriebene Stelle, mit der Bitte um sofortige Einstellung.