OLG Nürnberg - Urteil vom 21.02.1991 (8 U 2332/90)
Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht der Ersatz weiterer 1.242,20 DM zu, weil als Geschäfts- und Besprechungsgebühr, die unstreitig vor Abschluß des Vergleichs angefallen sind, jeweils eine [...]