VG Gelsenkirchen, vom 16.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4240/89
Sozialhilferecht: Vermögensverwertung durch Beleihung, Prämiensparvertrag
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994 - Aktenzeichen 8 A 3646/92
DRsp Nr. 2007/24994
Sozialhilferecht: Vermögensverwertung durch Beleihung, Prämiensparvertrag
»1. Vermögen in Gestalt eines Prämiensparvertrages kann (auch) durch Beleihung im Sinne des § 88 Abs. 1BSHG verwertet werden.2. Das Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (3. VermBG) steht der Verwertbarkeit eines Prämiensparvertrages nicht entgegen.3. Die Verwertung eines Prämiensparvertrages bedeutet regelmäßig keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3BSHG.4. Die Gewährung von (zuschußweiser)laufender Hilfe zur Pflege kommt nicht in Betracht, wenn einzusetzendes, tatsächlich aber bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht eingesetztes Vermögen für jeden einzelnen Monat des Bedarfszeitraums einen Hilfeanspruch ausschließt, auch wenn das Vermögen nicht ausgereicht hätte, den gesamten Bedarf für die Zeit bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides zu decken (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -).«