OLG Zweibrücken - Urteil vom 16.04.1999
2 U 41/98
Normen:
UWG § 1 ; ZugabeVO § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 646
OLGReport-Zweibrücken 2000, 43
wrp 1999, 967
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - Urteil - 2 HK O 154/98 - 29.10.1998,

Wettbewerbswidrigkeit der Mitgliederwerbung einer Betriebskrankenkasse

OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 2 U 41/98

DRsp Nr. 2005/14171

Wettbewerbswidrigkeit der Mitgliederwerbung einer Betriebskrankenkasse

»Zur Wettbewerbswidrigkeit der an die eigenen Mitarbeiter gerichteten Laien- und Prämienwerbung eines Arbeitgebers, durch die neue Mitglieder für die dem Unternehmen verbundene Betriebskrankenkasse gewonnen werden sollen.«

Normenkette:

UWG § 1 ; ZugabeVO § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der klagende Wettbewerbsverband nimmt das beklagte Industrieunternehmen wegen unzulässiger Laien- bzw. Prämienwerbung, durch die Arbeitnehmer der Beklagten zum Eintritt in die Betriebskrankenkasse veranlasst werden sollten, auf Unterlassung in Anspruch und verfolgt die in 1. Instanz abgewiesene Klage mit der Berufung weiter.

Der auch beim Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Klägerin gehören u.a. sämtliche im Bundesgebiet ansässigen Industrie- und Handelskammern an. Pflichtmitglieder dieser Kammern sind wiederum alle bedeutenden privatrechtlich organisierten Krankenversicherungsunternehmen im Inland.

Beiden Unternehmen der Beklagten ist seit Langem eine Betriebskrankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Obwohl eine 1996 vorgenommene Gesetzesänderung eine Öffnung erlauben würde, können nach der Satzung der Betriebskrankenkasse nach wie vor nur Betriebsangehörige der Beklagten und deren Familienangehörige Mitglied werden.