ArbG Bielefeld - Urteil vom 16.06.1999
4 Ca 1264/99
Fundstellen:
DZWIR 1999, 455
KTS 2000, 276
ZIP 1999, 1493
ZInsO 1999, 539

ArbG Bielefeld - Urteil vom 16.06.1999 (4 Ca 1264/99) - DRsp Nr. 2006/9298

ArbG Bielefeld, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 4 Ca 1264/99

DRsp Nr. 2006/9298

Tatbestand:

Mit der am 22.03.99 erhobenen Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Masseverbindlichkeiten gegen den Beklagten geltend.

Aufgrund eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Beklagte vom Amtsgericht Bielefeld als vorläufiger Insolvenzverwalter der Fa. ------- mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eingesetzt. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter beschäftigte der Beklagte die Arbeitnehmer der Fa. ------- weiter. Für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zahlte die Klägerin an die Arbeitnehmer Insolvenzgeld in Höhe von 15.353,09 DM.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der infolge Zahlung des Insolvenzgeldes auf sie übergegangene Anspruch eine Masseverbindlichkeit sei.

Da der Beklagte Masseunzulänglichkeit geltend macht, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der Klägerin gegen den Beklagten eine Masseforderung in Höhe von 15.353,09 DM zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung eine Insolvenzforderung darstelle.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.