LSG Hessen - Urteil vom 05.06.2002
L 6 AL 1018/01
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 17.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 1706/00

LSG Hessen - Urteil vom 05.06.2002 (L 6 AL 1018/01) - DRsp Nr. 2009/28514

LSG Hessen, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen L 6 AL 1018/01

DRsp Nr. 2009/28514

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) und hierbei insbesondere die Frage, ob einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auch bei der Ermittlung des für die Bemessung der Alhi maßgeblichen Entgelts (BME) hinzugerechnet werden muss. Der 1952 geborene, ledige, Kläger war von 1981 bis 1991 und dann erneut von Oktober 1992 bis Juni 1993 (während eines laufenden Arbeitsgerichtsverfahrens) im Werk K. der V. AG als Maschinenbediener beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung hatte er in der Zeit bis Ende Dezember 1991 im zunächst maßgeblichen Bemessungszeitraum in 553,66 abgerechneten Stunden insgesamt 10.598,72 DM verdient. Das Arbeitsverhältnis endete durch Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main vom 10. Mai 1993 zum 30. Juni 1993. Im letzten Beschäftigungszeitraum waren (Arbeitsbescheinigung vom 6. Juli 1993) als Entgelt für 446,15 Stunden 11.258,06 DM abgerechnet worden.