LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.09.2002
L 1 AL 170/01
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 § 198 S. 2 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 391/00

Arbeitslosenhilfe: Sperrzeit bei Ausschluss von einer Berufsförderungsmaßnahme nach Cannabiskonsum

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen L 1 AL 170/01

DRsp Nr. 2006/28586

Arbeitslosenhilfe: Sperrzeit bei Ausschluss von einer Berufsförderungsmaßnahme nach Cannabiskonsum

Die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit ist nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene zu Beginn einer Berufsförderungsmaßnahme mit der entsprechenden Einrichtung eine Vereinbarung dahingehend schließt, dass er sich jederzeit zu einem Drogeen-Screening bereit findet und ein solches den positiven Nachweis von Cannabiskonsum ergibt, woraufhin der Betroffene von der Berufsförderungsmaßnahme ausgeschlossen wird.

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 § 198 S. 2 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sperrzeitbescheides der Beklagten.