I.
Hinsichtlich des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.09.2002 Bezug genommen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung rügt der Kläger, das Erstgericht habe zu Unrecht das von der Beklagten versandte Blatt der Anlage K 6, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, als bloße Gebrauchsinformation und nicht als Werbung im Sinne der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 19.12.1998 und im Sinne des Heilmittelwerberechts gewertet. Durch die von der Beklagten gewählte Form der Versendung sei dieses Blatt nicht als Pakkungsbeilage verwendet worden.
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