Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zustimmung des Amtes für Familie und Soziales Leipzig zur ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 85 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) anzuordnen. Aus den von der Antragstellerin dargelegten und für die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 - -) folgt, dass es ihrem Antrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an einem anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Der Antrag ist zudem auch in der Sache begründet.
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