OVG Sachsen - Beschluss vom 25.08.2003
5 BS 107/03
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a ; SGB IX § 85 ; SGB IX § 88 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 614
NZA-RR 2004, 408
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BS 107/03

Rechtsschutzbedürfnis, Kündigung, Zustimmung, Integrationsamt, schwerbehinderter Mensch

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.08.2003 - Aktenzeichen 5 BS 107/03

DRsp Nr. 2008/1516

Rechtsschutzbedürfnis, Kündigung, Zustimmung, Integrationsamt, schwerbehinderter Mensch

»1. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegenüber einer gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX sofort vollziehbaren Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. 2. Das Integrationsamt hat im Rahmen seiner Amtsermittlung sicherzustellen, dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a ; SGB IX § 85 ; SGB IX § 88 Abs. 4 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zustimmung des Amtes für Familie und Soziales Leipzig zur ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 85 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) anzuordnen. Aus den von der Antragstellerin dargelegten und für die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 - -) folgt, dass es ihrem Antrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an einem anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Der Antrag ist zudem auch in der Sache begründet.